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Einspruch gegen Betriebskostenabrechnung muss jährlich erfolgen

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Ein Wohnungsmieter muss laut Bundesgerichtshof auch dann erneut innerhalb der Einspruchsfrist von 12 Monaten gegen eine Betriebskostenabrechnung Einspruch einlegen, wenn bereits gegen eine Vorjahresabrechnung der gleiche Einwand geltend gemacht wurde.

Im konkreten Fall ging es um die Umlage der Grundsteuer in der Betriebskostenabrechnung, die nicht im Mietvertrag vereinbart war. Der Vermieter legte die Grundsteuer in mehreren Jahren um und die Mieter waren davon ausgegangen, dass ein Einspruch für die Folgejahre nicht mehr nötig war, da Sie diesen Einwand bereits für zwei Vorjahre erhoben hatten.

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