Die Kosten für die Entsorgung von Sperrmüll ist nur dann umlagefähig, wenn es dem Vermieter unmöglich ist, den verursacher des Sperrmülls zu ermitteln und diesen in Anspruch zu nehmen.
Im konkreten Fall wurde von UnbekanntenSperrmüll auf einer Nebenfläche abgelegt, wobei der Vermeiter trotz belegbarer Nachforschung keinen Verursacher ermitteln konnte. Aus diesem Grund entschied das Amtsgericht Lichtenberg, dass die Kosten für die Sperrmüllentsorgung auf alle Mieter umgelegt werden darf.
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